OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.12.2012
6 U 43/12
Normen:
BGB § 824; UWG § 2 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR 2013, 8
GRUR-RR 2013, 331
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 6/12

Wettbewerbsverhältnis zwischen Versicherung und Sachverständigem; Behauptung des Bestehens eines Überprüfungsverbots als kreditschädigende Äußerung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 6 U 43/12

DRsp Nr. 2013/8315

Wettbewerbsverhältnis zwischen Versicherung und Sachverständigem; Behauptung des Bestehens eines "Überprüfungsverbots" als kreditschädigende Äußerung

1. Stellt eine Versicherung die unzutreffende Behauptung auf, ein Sachverständiger vereinbare ein "Überprüfungsverbot", wird dadurch selbst dann kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet, wenn die Versicherung eigene, für sie tätige Hausgutachter beschäftigt. 2. In der unter Ziffer 1. genannten Äußerung kann jedoch eine kreditschädigende Äußerung im Sinne von § 824 BGB liegen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. 2. 2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilsausspruch zu 1. (Unterlassungstenor) wie folgt gefasst wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten,

dass die Gutachten der A... GmbH ein Überprüfungsverbot enthalten

und/oder