OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2018
6 W 39/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 28
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 51/18

Wettbewerbswidrigkeit der Abwerbung von Mitarbeitern eines Mitbewerbers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 6 W 39/18

DRsp Nr. 2018/15318

Wettbewerbswidrigkeit der Abwerbung von Mitarbeitern eines Mitbewerbers

Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann unlauter, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass "putschartig" ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden. Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt.

Tenor

1.)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.)

Beschwerdewert: 100.000,00

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet von Prüfdienstleistungen im Bereich der Sicherheitsprüfung. Während eines Zeitraums Juli 2017 bis März 2018 kam es zu insgesamt 12 Kontaktaufnahmen zwischen Mitarbeitern der Antragsgegnerin und Mitarbeitern der Antragstellerin mit dem Ziel der Abwerbung. In deren Folge wechselten 8 der insgesamt ca. 200 Mitarbeiter der Antragstellerin zur Antragsgegnerin.