OLG Brandenburg - Urteil vom 05.04.2018
6 U 50/13
Normen:
UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 466
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3/12

Wettbewerbswidrigkeit der Beauftragung eines selbst Standrundfahrten und/oder Stadtrundgänge veranstaltenden Unternehmens mit dem Betrieb von Touristinformationen einer Landeshauptstadt

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 50/13

DRsp Nr. 2018/5194

Wettbewerbswidrigkeit der Beauftragung eines selbst Standrundfahrten und/oder Stadtrundgänge veranstaltenden Unternehmens mit dem Betrieb von Touristinformationen einer Landeshauptstadt

Es verstößt gegen § 3 Abs. 1 UWG, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft den Betrieb von Touristinformationen einem Unternehmen überträgt, welches selbst Stadtrundfahrten und/oder -rundgänge anbietet, sofern nicht sichergestellt ist, dass die erwerbswirtschaftliche Betätigung bei dem Vertrieb der Stadtrundfahrten durch geeignete Maßnahmen so von der Aufgabenerfüllung der Touristinformation organisatorisch, räumlich und personell getrennt ist, dass beide Geschäftsbereiche ohne Weiteres als solche erkennbar sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.03.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 3/12 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin und die klarstellende Neufassung der Klageanträge wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken