OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.05.2018
3 U 1138/18
Normen:
BGB § 339; UWG § 3a; UWG § 5; UWG § 12 Abs. 2; HWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 2081/18

Wettbewerbswidrigkeit der Behauptung, ein Arzneimittel enthalte die besten Inhaltsstoffe in hoher KonzentrationDarlegung- und Beweislast hinsichtlich der Irreführung durch eine Spitzenstellungsbehauptung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen 3 U 1138/18

DRsp Nr. 2018/17188

Wettbewerbswidrigkeit der Behauptung, ein Arzneimittel enthalte „die besten Inhaltsstoffe in hoher Konzentration“ Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Irreführung durch eine Spitzenstellungsbehauptung

1. Ob bei einem Wettbewerbsverstoß die für jeden Fall der Zuwiderhandlung angebotene Vertragsstrafe von 5.100,00 € derart gering ist, dass Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens bestehen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. (Rn. 10 - 23)2. Bei der Werbeaussage, dass in einem Arzneimittel die "besten Inhaltsstoffe in hoher Konzentration enthalten" seien, handelt es sich zwar nicht lediglich um eine nichtssagende reklamehafte Übertreibung. Sie enthält jedoch keine Alleinstellungswerbung, sondern nur einen Hinweis auf die sehr gute Qualität der Inhaltsstoffe. (Rn. 24)3. Eine Werbung ist als Spitzenstellungswerbung irreführend, wenn der Werbende nicht darlegt und unter Beweis stellt (bzw. im Verfügungsverfahren glaubhaft macht), dass die Spitzenstellungsbehauptung der Wahrheit entspricht. (Rn. 53)