OLG Hamburg - Urteil vom 05.04.2018
3 U 177/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; HWG § 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 436
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 144/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der bestätigten Wirksamkeit eines Arzneimittels

OLG Hamburg, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 3 U 177/17

DRsp Nr. 2018/6836

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der „bestätigten Wirksamkeit“ eines Arzneimittels

1. Die Behauptung der Wirksamkeit eines Mittels in einem bestimmten Indikationsbereich versteht der Verkehr regelmäßig dahin, dass damit eine im Rahmen klinischer Studien nach dem Goldstandard festgestellte Wirksamkeit gemeint ist, mit der eine statistische Auswertung über den Wahrscheinlichkeitsgrad der Wirksamkeit des Mittels über alle damit zu behandelnden Patienten einhergeht. 2. Beobachtungsstudien lassen nur tatsächliche Feststellungen darüber zu, in welchem Ausmaß die Gabe eines Mittels in einer bestimmten Kohorte zur Bekämpfung oder Linderung eines Erkrankungszustandes oder der Verhinderung des Entstehens einer Erkrankung beigetragen hat. 3. Die auf ein Arzneimittel bezogene Werbeangabe "Bestätigte Wirksamkeit..." ist irreführend, wenn sich die Wirksamkeitsbehauptung allein auf die Ergebnisse einer Nachbeobachtungsstudie stützt, weil diese einen hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis für die behauptete Wirksamkeit regelmäßig nicht zu erbingen vermag. Das gilt auch dann, wenn im Umfeld der Werbeangabe ein Hinweis auf eine "Post-Marketing-Surveillance-Studie" erfolgt, dieser aber keinen eindeutigen Bezug zur angegriffenen Wirksamkeitsbehauptung hat.