OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.04.2018
6 U 186/17
Normen:
UWG § 3a; LFGB § 11; LMIV Art. 7; DiätV § 14b;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 84/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Geeignetheit eines Lebensmittels zur Bekämpfung von Blasenentzündungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 186/17

DRsp Nr. 2018/15294

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Geeignetheit eines Lebensmittels zur Bekämpfung von Blasenentzündungen

Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "zur diätetischen Behandlung von wiederholt auftretenden Blasententzündungen" erweckt beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, das Mittel sei auch geeignet, die Symptome einer akuten Blasenentzündung zu bekämpfen. Die Angabe ist daher nur zulässig, wenn der Wirksamkeitsnachweis auch für diesen Zweck geführt, d.h. die Wirksamkeit durch anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist (im Streitfall verneint).

Tenor

1)

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 13.10.2017, Az. 14 O 84/17 wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Produkte "A1", "A2" und "A3" gemäß den Anlagen A, B und C als diätetisches Lebensmittel "zur diätetischen Behandlung von wiederholt auftretenden Blasenentzündungen" zu vertreiben und/oder zu bewerben bzw. zu vertreiben und/oder bewerben zu lassen.

2).

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Eilverfahrens.

3).

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

UWG § 3a; LFGB § 11; LMIV Art. 7; DiätV § 14b;

Gründe

I.