OLG Hamburg - Urteil vom 26.04.2018
3 U 96/17
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; HWG § 3 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 479
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 79/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Kausaltherapie mit einem Arzneimittel, dass die Krankheit Ursache nicht beseitigen kannRechtsfolgen der Annahme einer hinter der ursprünglich geforderten zurückbleibenden Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Gläubiger

OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 3 U 96/17

DRsp Nr. 2018/6834

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Kausaltherapie mit einem Arzneimittel, dass die Krankheit Ursache nicht beseitigen kann Rechtsfolgen der Annahme einer hinter der ursprünglich geforderten zurückbleibenden Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Gläubiger

1. Maßgebliche Teile der von einer Arzneimittelwerbung angesprochenen Ärzte verstehen den Begriff der "kausalen Therapie" im Sinne einer Therapie zur Beseitigung einer Krankheitsursache, weshalb eine Werbung mit einer Kausaltherapie für ein Arzneimittel, dass die Krankheitsursache nicht beseitigen kann, irreführend ist. 2. Stehen innerhalb einer Werbung zwei werbliche Angaben zu den Eigenschaften eines Arzneimittels (hier: "einzige kausale Therapie" und "Dauersubstitution") in ihrem Aussagegehalt im Widerspruch, dann kann der Irreführungsgehalt der einen Angabe durch die weitere Angabe nicht beseitigt werden. 3. Nimmt der Gläubiger eine Unterlassungsverpflichtungserklärung an, die hinter dem ursprünglich Verlangten zurückbleibt, dann liegt in dem Abschluss des so zustande gekommenen Unterlassungsvertrages in der Regel ein Verzicht auf einen möglichen weitergehenden Anspruch. Die Geltendmachung des weitergehenden Anspruchs ist dem Gläubiger dann grundsätzlich verwehrt (Bestätigung von OLG Hamburg, NJOZ 2004, 1637, 1642).