OLG Köln - Urteil vom 29.06.2018
6 U 60/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 3 Anhang 13;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 18
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 28/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Lieferung von Waren mit einem von einem Mitbewerber verwendeten Logo

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 60/18

DRsp Nr. 2018/9793

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Lieferung von Waren mit einem von einem Mitbewerber verwendeten Logo

Die Nutzung eines von einem Mitbewerber verwendeten Logos für die Belieferung von Waren stellt eine irreführende geschäftliche Handlung dar.

Tenor

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Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03.2018, Az. 31 O 28/18, aufgehoben, soweit die einstweilige Verfügung vom 12.10.2017 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen worden ist und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 12.10.2017 (84 O 238/17) wird zu Ziffer 1 b bestätigt.

b)

Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr

das Sonnenlogo wie nachstehend wiedergegeben

für die Bewerbung von türkischen Lebensmitteln zu benutzen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 3 Anhang 13;

Gründe

I.

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von türkischen Lebensmitteln, wobei die Antragsgegnerin zu 1 bislang keine Produkte tatsächlich veräußert hat.

1. 2.