Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03.2018, Az.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 12.10.2017 (
Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr
das Sonnenlogo wie nachstehend wiedergegeben
für die Bewerbung von türkischen Lebensmitteln zu benutzen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
I.
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von türkischen Lebensmitteln, wobei die Antragsgegnerin zu 1 bislang keine Produkte tatsächlich veräußert hat.
1. 2.
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