OLG Köln - Urteil vom 13.04.2018
6 U 145/17
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 6 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 2; PBefG § 49 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 30
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 42/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen mit der Aussage Die clevere Alternative zum Taxi

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 145/17

DRsp Nr. 2018/7064

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen mit der Aussage "Die clevere Alternative zum Taxi"

1. Bei einem System bzw. Warenvergleich, wie dem zwischen Mietwagen und klassischen Taxis ist der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 UWG regelmäßig nur dann eröffnet, wenn der Vergleich nicht nur auf die verglichene Produktgattung, sondern darüber hinaus auch auf einen konkreten Wettbewerber aus der Masse der diese Gattung anbietenden Leistungsgeber beziehbar ist. 2. Die Bewerbung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen mit der Aussage "Die clevere Alternative zum Taxi" ist nicht irreführend, da es sich lediglich um ein Werturteil und im Übrigen um eine Aufforderung zu einem grundsätzlich zulässigen Systemvergleich handelt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 6 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 2; PBefG § 49 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.