OLG Nürnberg - Endurteil vom 11.12.2018
3 U 881/18
Normen:
UWG § 3 Abs. 3 Anhang 21; UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; HWG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 188
WRP 2019, 382
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 228/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Brille durch einen Optiker mit der Werbeaussage Fassung geschenkt

OLG Nürnberg, Endurteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 3 U 881/18

DRsp Nr. 2019/887

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Brille durch einen Optiker mit der Werbeaussage "Fassung geschenkt"

Die Werbung eines Optikers mit der Aussage „Fassung geschenkt“ stellt keine unzulässige Werbegabe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG dar, wenn der Verbraucher aufgrund des Gesamtcharakters der Anzeige annimmt, dass die Gratisfassung Teil eines vergünstigten Komplettangebots - einer Brille bestehend aus Fassung und Gläsern - ist. Bei der Frage, ob der Verbraucher die nicht gesondert berechnete Brillenfassung aus funktionalen Gründen nicht als selbständig angebotene Ware, sondern als Teil eines einheitlichen, mit einem Gesamtpreis zu entgeltenden Angebots versteht, kann berücksichtigt werden, dass die Unterschiede der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsabgeltung bei Sehhilfen für Gläser einerseits und Brillenfassungen andererseits die Verkehrsauffassung regelmäßig nicht prägt, und dass der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes nur für die einer Sehschwäche dienende Brille insgesamt - also als funktionale Einheit bestehend aus Brillenfassung und Gläser - eröffnet ist, während die Brillenfassung selbst nicht - auch nicht als Zubehör - der Vorschrift des § 7 HWG unterfällt.

Tenor

1. 2. 3.