SchlHOLG - Urteil vom 13.12.2018
6 U 24/17
Normen:
§ 3 Abs. 2; § 2 Abs. 2 Nr. 8; § 3a; § 5a Abs. 3 Nr. 3; § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 3 Nr. 2; § 8 Abs. 4 UWG i. V. m.; PAngVO § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 HKO 75/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Kreuzfahrt ohne Angabe eines für jede an Bord verbrachte nachzuentrichtenden Seviceentgelts

SchlHOLG, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 6 U 24/17

DRsp Nr. 2019/3153

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Kreuzfahrt ohne Angabe eines für jede an Bord verbrachte nachzuentrichtenden Seviceentgelts

Ein Serviceentgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist als sonstiger Preisbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVO zu qualifizieren und als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist, als Teil des Gesamtpreises anzugeben (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens). Orientierungssätze: Anschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts an BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18.05.2017, Az. 13 HKO 75/16, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

§ 3 Abs. 2; § 2 Abs. 2 Nr. 8; § 3a; § 5a Abs. 3 Nr. 3; § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 3 Nr. 2; § 8 Abs. 4 UWG i. V. m.; PAngVO § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.