OLG Stuttgart - Urteil vom 25.10.2018
2 U 34/18
Normen:
UWG § 8; UWG § 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 182
MDR 2019, 364
WRP 2019, 516
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 36/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze mit dem Begriff schadstofffrei

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 2 U 34/18

DRsp Nr. 2019/2314

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze mit dem Begriff "schadstofffrei"

1. Zur irreführenden Werbung mit dem Begriff "schadstofffrei" für eine Matratze.2. Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff "schadstofffrei" dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geignet sei, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem "OEKO-TEX Standard 100", nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.3. Die Werbung mit Aussagen der STIFTUNG WARENTEST zur Schadstofffreiheit ist irreführend, wenn dem Verbraucher die Vorstellung vermittelt wird, diese habe eine umfasssende Schadstoffprüfung vorgenommen, obwohl tatsächlich das Vorhandensein bestimmter Schadstoffe nicht überprüft wurde.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2018 (Az.: 40 O 36/17 KfH) in den Ziffern 2 und 3 des Tenors sowie im Kostenpunkt abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neugefasst :

1.

Ziffer 2 entfällt ersatzlos.

2.

In Ziffer 3 entfallen die Wörter "und/oder 2".

II. III. IV. V.