OLG Stuttgart - Urteil vom 25.10.2018
2 U 48/18
Normen:
UWG § 8; UWG § 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 274
WRP 2019, 509
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 48/18
LG Stuttgart, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 90117 KfH

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Plastikflasche mit der Bezeichnung Ocean bottle mit der Aussage 50% aus Plastikmüll aus dem Meer

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 2 U 48/18

DRsp Nr. 2019/2315

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Plastikflasche mit der Bezeichnung "Ocean bottle" mit der Aussage 50% aus "Plastikmüll aus dem Meer"

1. Die Werbung für eine "Ocean bottle" (Plastikflasche) mit einem Werbevideo, das durch den Gesamteindruck von Ton- und Bildinformationen die Vorstellung weckt, das Plastik für die Herstellung der "Ocean bottle" werde unmittelbar aus dem Meer gefischt oder sei aus dem Meer an den Strand gespült und dort eingesammelt worden, ist irreführend, wenn das Plastik auch an Flussläufen und Kanälen in einiger Entfernung vom Meer eingesammelt wird und dorthin nicht aus dem Meer angeschwemmt worden ist oder wenn es sich bei dem am Strand gesammelten Plastik zu einem wesentlichen Teil auch um solches handelt, das vom Land her dorthin gelangt ist. Diese Fehlvorstellung ist auch marktrelevant.2. Die Aussage, dass für die Herstellung der "Ocean bottle" aufgrund der dem Plankton nachempfundenen Einkerbungen 15 % weniger Plastik als bei einer komplett glatt gefertigten Flasche gebraucht werde, bezieht der Verbraucher auf eine fiktive Vergleichsflasche ohne Kerbenstruktur, nicht auf andere handelsübliche Plastikflaschen.