OLG Hamm - Urteil vom 27.02.2018
4 U 161/17
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 365
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 21/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Zahnarztpraxis als Praxisklinik

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 4 U 161/17

DRsp Nr. 2018/5867

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Zahnarztpraxis als „Praxisklinik“

Die Bewerbung einer Zahnarztpraxis, die keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, mit dem Begriff „Praxisklinik“ ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das 08. November 2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden, wie geschehen im Internetauftritt des Beklagten am 10.02.2017 (Anlage K1 - Bl. 6 bis 13 der Akten).

Dem Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.

Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine Praxis in A. Er wirbt hierfür unter www.#####.de (Anlage K1 - Bl. 6 ff. der Akte) mit dem Begriff "Praxisklinik".