OLG München - Endurteil vom 22.03.2018
6 U 3026/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 8; UWG § 12 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 126
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 185/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion mit Preisen, die auch vor und nach der Auktion gelten

OLG München, Endurteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 3026/17

DRsp Nr. 2018/11015

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion mit Preisen, die auch vor und nach der Auktion gelten

1. Die Werbung für eine zeitlich begrenzte Verkaufsaktion mit Preisvorteil führend und damit wettbewerbswidrig, wenn die beworbenen Waren auch nach Ablauf der Verkaufsaktion zu den beworbenen Preisen angeboten werden. 2. Gleiches gilt, wenn der betreffende Verkaufspreis bereits vor der Verkaufsaktion gefordert wurde. 3. Ein Verbraucher wird bei entsprechender Prospektgestaltung nicht davon ausgehen, dass auf die in dem Prospekt beworbenen Preise zusätzlich ein gleichfalls beworbener, allgemeiner Rabatt gewährt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 185/17, abgeändert wie folgt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd,

a) b) 2. 3. II. III. IV.