OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.08.2018
3 U 1138/18
Normen:
BGB § 339; UWG § 3a; UWG § 5; UWG § 12 Abs. 2; HWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 2081/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Arzneimittels mit der Aussage, es enthalte die besten Inhaltsstoffe in hoher KonzentrationVoraussetzungen der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch strafbewehrte Unterlassungserklärung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 3 U 1138/18

DRsp Nr. 2018/18504

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Arzneimittels mit der Aussage, es enthalte die "besten Inhaltsstoffe in hoher Konzentration" Voraussetzungen der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch strafbewehrte Unterlassungserklärung

1. Ob bei einem Wettbewerbsverstoß die für jeden Fall der Zuwiderhandlung angebotene Vertragsstrafe von 5.100,00 € derart gering ist, dass Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens bestehen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. (Rn. 10 - 23)2. Bei der Werbeaussage, dass in einem Arzneimittel die "besten Inhaltsstoffe in hoher Konzentration enthalten" seien, handelt es sich zwar nicht lediglich um eine nichtssagende reklamehafte Übertreibung. Sie enthält jedoch keine Alleinstellungswerbung, sondern nur einen Hinweis auf die sehr gute Qualität der Inhaltsstoffe. (Rn. 24)3. Eine Werbung ist als Spitzenstellungswerbung irreführend, wenn der Werbende nicht darlegt und unter Beweis stellt (bzw. im Verfügungsverfahren glaubhaft macht), dass die Spitzenstellungsbehauptung der Wahrheit entspricht. (Rn. 53)