OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.11.2018
6 U 111/17
Normen:
UWG § 2 I Nr. 2; UWG § 3a; ProdSG § 6;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 311
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 23/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllenden SektionaltorsKlagebefugnis eines Anbieters eines gleichartigen Erzeugnisses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 111/17

DRsp Nr. 2019/5026

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllenden Sektionaltors Klagebefugnis eines Anbieters eines gleichartigen Erzeugnisses

1. Vertreiben Unternehmen gleichartige Erzeugnisse (hier: Sektionaltore), besteht zwischen ihnen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis grundsätzlich auch dann, wenn die jeweiligen Produkte sich in Qualität und Preis erheblich unterscheiden; dies gilt auch bei einer Tätigkeit auf verschiedenen Vertriebsstufen.2. Für die - zugleich im Sinne von § 3a UWG unlautere - Bereitstellung eines technischen Erzeugnisses auf dem Markt, welches den produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird, haftet neben dem Hersteller auch der Händler unter den Voraussetzungen des § 6 V ProdSG. Diese Voraussetzungen sind - selbst wenn der Verstoß nur bei näherer Kenntnis des Produkts und der einschlägigen Vorschriften des Produktsicherheitsrechts erkennbar ist - regelmäßig jedenfalls dann erfüllt, wenn der Händler der Generalvertreter des Herstellers für mehrere europäische Länder ist und ausschließlich Erzeugnisse dieses Herstellers vertreibt.

Tenor

1.)

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 29.03.2017, Az. 3-08 O 23/16 werden zurückgewiesen.

2.) 3.)