OLG Hamm - Urteil vom 02.08.2018
4 U 18/18
Normen:
TextilKennzVO Art. 5; TextilKennzVO Art. 16; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 189/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Fahrradhandschuhs mit der Bezeichnung des Futterstoffs als Merinowolle

OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 18/18

DRsp Nr. 2018/16965

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Fahrradhandschuhs mit der Bezeichnung des Futterstoffs als "Merinowolle"

1. Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Die Bezeichnung "Merino-Wolle" darf nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden. 2. Hat die Unterlassungsgläubigerin es versäumt, eine einstweilige Verfügung rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen, so ist die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und (allein) im Hinblick auf die Widerklage wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung (Urteil) des OLG Hamm (Az.: I-4 U 34/17) vom 20.06.2017 wird aufgehoben.

Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zweiten Instanz des Erlassverfahrens des OLG Hamm (Az.: I-4 U 34/17) werden der Klägerin auferlegt; die Kosten der ersten Instanz des Erlassverfahrens (Az.: I-16 O 11/17 LG Bochum) werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.