Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2017 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und (allein) im Hinblick auf die Widerklage wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung (Urteil) des OLG Hamm (Az.:
Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 08.12.2016 in der Fassung der Berufungsbegründung der Klägerin vom 07.04.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der zweiten Instanz des Erlassverfahrens des OLG Hamm (Az.:
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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