OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.09.2018
6 U 127/17
Normen:
UWG § 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 316
MMR 2019, 853
WRP 2018, 1499
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 36/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mit positiven Teilergebnissen in einem Test bei der Stiftung Warentest

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 127/17

DRsp Nr. 2018/15190

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mit positiven Teilergebnissen in einem Test bei der Stiftung Warentest

Wird in der Werbung auf positive Teilergebnisse hingewiesen, die ein Erzeugnis bei der Stiftung Warentest erzielt hat, ist zur Vermeidung von Irreführungsgefahren grundsätzlich auch auf das - demgegenüber schlechtere - Gesamtergebnis hinzuweisen. Fehlt ein solcher Hinweis, kann eine relevante Irreführung auch dann vorliegen, wenn der Warentest ein früher hergestelltes Erzeugnis betraf und in der Werbung für das Nachfolgeerzeugnis die Testergebnisse lediglich erwähnt werden, um die vorgenommene Verbesserungen gegenüber dem getesteten Erzeugnis zu erläutern.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.06.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 15.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 5;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine Werbung mit Testergebnissen.