OLG Celle - Urteil vom 26.06.2018
13 U 136/17
Normen:
UWG § 3a; SchfHwG § 18 Abs. 1; SchfHwG § 19 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 22
WRP 2018, 1099

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung privatwirtschaftlicher Schornsteinfegerleistungen durch einen Bezirksschornsteinfeger

OLG Celle, Urteil vom 26.06.2018 - Aktenzeichen 13 U 136/17

DRsp Nr. 2018/9153

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung privatwirtschaftlicher Schornsteinfegerleistungen durch einen Bezirksschornsteinfeger

1. Die Regelungen ds § 18 Abs. 1 SchfHwG - unzulässige Nutzung der Daten des Kehrbuchs - und des § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG - unparteiische Aufgabenerfüllung sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. 2. Ein aktives Umwerben der Feuerstättenbetreiber durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich der Auftragserteilung der im Wettbewerb stehenden privatwirtschaftlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks verstößt gegen die in § 18 S. 1 SchfHwG statuierte Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung und stellt ein unlauteres Handeln im Sinne des § 3a UWG dar.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts H. vom 1. September 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors der vorgenannten Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten aufgegeben, es zu unterlassen