OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2018
6 U 175/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; LMIV Art. 23; LMIV Anhang IX Nr. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 283

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von einzeln abgepackten Pralinen ohne Angabe der Anzahl auf der Packung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 6 U 175/17

DRsp Nr. 2019/5491

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von einzeln abgepackten Pralinen ohne Angabe der Anzahl auf der Packung

Es verstößt gegen Art. 23 LMIV, wenn einzeln abgepackte Pralinen zum Kauf angeboten werden, ohne dass die Stückzahl auf der Packung angegeben ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.10.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors die Worte "wie nachfolgend abgebildet geschieht:" sowie die nachfolgenden Abbildungen ersetzt werden durch "wie auf S. 2 - 5 der Klageschrift (Bl. 2 - 5 d. A.) abgebildet geschieht".

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 32.000 EUR leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 4; LMIV Art. 23; LMIV Anhang IX Nr. 4;

Gründe

I.