OLG Köln - Urteil vom 07.12.2018
6 U 95/18
Normen:
HWG § 7; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 393
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 285/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Impfstoffen gegenüber einem Apotheker mit der Zugabe von Serviceartikeln bei Abnahme von mindestens 100 Impfdosen

OLG Köln, Urteil vom 07.12.2018 - Aktenzeichen 6 U 95/18

DRsp Nr. 2019/4936

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Impfstoffen gegenüber einem Apotheker mit der Zugabe von Serviceartikeln bei Abnahme von mindestens 100 Impfdosen

1. Die Abgabe von Serviceartikeln bei einer Bestellung von mindestens 100 Impfdosen durch einen Arzt stellt sich zwar als Werbeabgabe i.S. von § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dar, die jedoch gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 HWG zulässig ist. 2. Das kostenlose Beifügen von Serviceartikeln wie Kanülen und Injektkionspflastern bei der Bestellung von 100 Impfdosen ist als handelsüblich i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG anzusehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.05.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 285/17 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HWG § 7; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist die gerichtsbekannte Wettbewerbszentrale. Er ist aktivlegitimiert i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

I. II.