OLG München - Urteil vom 05.07.2018
29 U 1866/17
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 a, b;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 80
WRP 2019, 242
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 5086/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Kryolipolyse-Behandlungen

OLG München, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 29 U 1866/17

DRsp Nr. 2019/963

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Kryolipolyse-Behandlungen

1. Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der beworbenen Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Mittel erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben.2. Werden zum Beweis dafür, dass eine gesundheitsbezogene Aussage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, wissenschaftliche Studien vorgelegt, so können sich sowohl methodische Mängel als auch Interessenkonflikte der Studienverfasser auf deren Validität auswirken.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 2017, berichtigt durch Beschluss vom 2. Juni 2017, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zwischen Ziffer I. 7. und Ziffer I. 9. Folgendes eingefügt wird:

8.

mit den Abbildungen und/oder dem zugehörenden Text

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention in beiden Rechtszügen zu tragen. Diese hat die Nebenintervenientin zu tragen.

III.