OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.08.2018
6 W 64/18
Normen:
UWG § 5;
Fundstellen:
BB 2018, 2433
GRUR-RR 2019, 182
WRP 2018, 1501
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 206/18

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen eines Unternehmens mit unzutreffender Standortangabe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 6 W 64/18

DRsp Nr. 2018/15323

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Leistungen eines Unternehmens mit unzutreffender Standortangabe

Die Werbung eines Unternehmens, das Leistungen beim Kunden selbst erbringt (hier: Reinigung von Rechenzentren), mit einem bestimmten Standort ist irreführend, wenn sich der Inhaber oder Mitarbeiter des Unternehmens an diesem Ort tatsächlich nicht regelmäßig aufhalten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der im angefochtenen Beschluss genannten Ordnungsmittel weiter untersagt,

mit einem Standort zu werben, der tatsächlich nicht existiert, weil sich der Antragsgegner selbst oder ein Mitarbeiter nicht regelmäßig dort aufhält, wenn dies geschieht wie aus Anlage BDE 2 ersichtlich.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 10.000,- €.

Normenkette:

UWG § 5;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach dem Sach- und Streitstand steht dem Antragsteller der mit dem Verfügungsantrag zu b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die beanstandete Werbung unzutreffende Angaben über das Unternehmen des Antragsgegners enthält, die geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (§§ 3 I, 5 I, 8 III Nr. 1 UWG).