OLG Stuttgart - Urteil vom 05.04.2018
2 U 99/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2018, 1066
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 773/11

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 2 U 99/17

DRsp Nr. 2018/11414

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Produkten mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

1. Die Bewerbung eines Produkts mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein, wenn der Test unter erheblichen Fehlern leidet, weil der Testveranstalter den zustehenden Ermessensspielraum bei der Durchführung der Untersuchung überschritten hat. Jedoch hat der Testveranstalter einen erheblichen Spielraum bei der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse. 2. Die fehlende Verblindung der Testobjekte steht der Verwendbarkeit des Testergebnisses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Erwägungen, weshalb von einer Verblindung abgesehen wurde, vertretbar sind. Dies ist der Fall, wenn das Testinstitut sich darauf beruft, durch die Verblindung wäre die Handhabung der Testobjekte verändert worden.

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2017 - Az. 17 O 773/11 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3.