Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 2017 in Ziffer I. a) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV.Dieses Urteil und das Teilurteil des Landgerichts in Ziffern I. b) und II. sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und die Erstattung von Abmahnkosten geltend.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren über 2.000 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammer sowie die meisten Handwerkskammern.
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