OLG München - Urteil vom 01.02.2018
29 U 885/17
Normen:
LMIV Art. 7 Abs. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 6864/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines Bieres als Neuschwansteiner

OLG München, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 29 U 885/17

DRsp Nr. 2018/13996

Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines Bieres als "Neuschwansteiner"

Die Verwendung der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER für Bier begründet keine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die geographische Herkunft des Bieres, da das auf einem Hügel erbaute Schloss Neuschwanstein als Museum und Touristenattraktion für das Brauen von Bier nicht traditionell bekannt ist. (Rn. 34 - 39)

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 7. Februar 2017 in Ziffer I. a) aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Dieses Urteil und das Teilurteil des Landgerichts in Ziffern I. b) und II. sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

LMIV Art. 7 Abs. 1a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und die Erstattung von Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren über 2.000 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrie- und Handelskammer sowie die meisten Handwerkskammern.