OLG Köln - Urteil vom 02.02.2018
6 U 85/17
Normen:
UWG § 3a; UWG § 4a; UWG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2018, 612
MMR 2018, 391
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 227/16

Wettbewerbswidrigkeit der Einrichtung von WLAN-Hotspots unter Benutzung des Routers eines Telekommunikationskunden

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 6 U 85/17

DRsp Nr. 2018/6133

Wettbewerbswidrigkeit der Einrichtung von WLAN-Hotspots unter Benutzung des Routers eines Telekommunikationskunden

1. Unbestellte Dienstleistungen, wie ein erweiterter Zugriff auf WLAN-Leistungen, sind grundsätzlich Belästigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, weil dem Kunden eine geschäftliche Handlung aufgedrängt wird, die er nicht selbst nachgesucht hat und für deren Vornahme auch seine Entscheidung nicht abgewartet wurde. 2. Ein unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG liegt allerdings erst vor, wenn die Aufschaltung des Signals gegen den geäußerten oder erkennbaren Widerspruch des Kunden vorgenommen wird. Daher ist der Kunde vor der Aufschaltung über sein Widerspruchsrecht zu informieren.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2017 - Az. 31 O 227/16 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3a; UWG § 4a; UWG § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.