OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2018
6 U 23/17
Normen:
UWG § 2 I Nr. 3; UWG § 5;
Fundstellen:
ITRB 2019, 221
MMR 2018, 763
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 348/16

Wettbewerbswidrigkeit der Fortführung von Bewertungen und Likes eines Restaurants nach Wechsel des Franchise-Systems

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 23/17

DRsp Nr. 2018/15303

Wettbewerbswidrigkeit der Fortführung von Bewertungen und "Likes" eines Restaurants nach Wechsel des Franchise-Systems

1. Zwischen Betreibern von gastronomischen Franchise-Systemen besteht ein konkretes (potentielles) Wettbewerbsverhältnis auch dann, wenn zum Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung noch an keinem Ort gleichzeitig Restaurants beider Systeme betrieben werden.2. Nach dem Wechsel eines Restaurants von einem bestimmten gastronomischen Franchise-System zu einem anderen ähnlichen System ist die Weiterverwendung von Bewertungen und "Likes", die das Restaurant während der Zugehörigkeit zu dem ersten System erhalten hat, irreführend.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 1. März 2018 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin - auch aus dem Versäumnisurteil des Senats - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 EUR des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130.000 EUR leistet.

Normenkette:

UWG § 2 I Nr. 3; UWG § 5;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).