Das Versäumnisurteil des Senats vom 1. März 2018 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin - auch aus dem Versäumnisurteil des Senats - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 EUR des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 130.000 EUR leistet.
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