OLG Brandenburg - Urteil vom 07.08.2018
6 U 81/16
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; RVG -VV Nr. 2300; RDGEG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 159
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 65/16

Wettbewerbswidrigkeit der Geltendmachung einer Vergütung in Höhe des 1,3-fachen Satzes nach Nr. 2300 RVG-VV durch ein Inkassounternehmen

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.08.2018 - Aktenzeichen 6 U 81/16

DRsp Nr. 2019/560

Wettbewerbswidrigkeit der Geltendmachung einer Vergütung in Höhe des 1,3-fachen Satzes nach Nr. 2300 RVG -VV durch ein Inkassounternehmen

1. Es stellt sich nicht als wettbewerbswidrig dar, wenn ein Inkassounternehmen eine Vergütung in Höhe des 1,3-fachen Satzes nach Nr. 2300 RVG -VV abrechnet, soweit der erteilte Auftrag über die Abfassung eines Mahnschreibens hinausgeht und auch die Forderungsdurchsetzung gegenüber dem Schuldner umfasst. 2. Wer ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragt, ist nicht verpflichtet, den Auftrag zunächst auf die Abfassung eines einfachen Mahnschreibens zu beschränken.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.09.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 65/16 - abgeändert.

Die Klage wird im Klageantrag zu I. 3. b) abgewiesen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu II. ist der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 3a;