Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.09.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
Die Klage wird im Klageantrag zu I. 3. b) abgewiesen.
Hinsichtlich des Klageantrages zu II. ist der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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