OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.08.2018
6 U 51/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2018, 3116
GRUR-RR 2019, 65
WM 2019, 226
WRP 2018, 1497
ZIP 2018, 2496
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 319/17

Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme mit Arbeitnehmern unter einer Mobilfunknummer zum Zwecke des Abwerbens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 6 U 51/18

DRsp Nr. 2018/15181

Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme mit Arbeitnehmern unter einer Mobilfunknummer zum Zwecke des Abwerbens

Orientierungssätze: Das unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehende Verbot, Arbeitnehmer zum Zwecke der Abwerbung - über eine erste Kontaktaufnahme hinaus - an ihrem Arbeitsplatz anzurufen, besteht auch für Anrufe unter einer Mobilfunknummer, soweit der Anrufer sich nicht zu Beginn des Gesprächs vergewissert hat, dass der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.2.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der im angefochtenen Urteil bezeichneten Ordnungsmittel untersagt wird,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Mitarbeiter der Antragstellerin zum Zweck der Abwerbung nach einer ersten Kontaktaufnahme mit weiteren Telefongesprächen unter deren Mobilfunkanschluss anzusprechen und das Gespräch fortzusetzen, ohne sich durch eine Nachfrage zu Beginn des Gesprächs zu vergewissern, dass der Mitarbeiter sich nicht an seinem Arbeitsplatz oder sonst bei der Arbeit befindet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 4;

Gründe

I.