OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.02.2018
6 W 14/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 b;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 23/18

Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung einer bekannten Produktausstattung für Klebstoffe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 6 W 14/18

DRsp Nr. 2018/15368

Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung einer bekannten Produktausstattung für Klebstoffe

In den Nachahmung einer bekannten Produktausstattung (hier: schwarz-gelbe Tube für Klebstoff) kann eine unlautere Rufausbeutung im Sinne von § 4 Nr. 3 b UWG auch dann liegen, wenn sich die Wortmarke auf dem Nachahmungsprodukt von derjenigen des nachgeahmten Produkts unterscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.2.2018 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Klebstoffprodukte wie nachstehend wiedergegeben zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben:

Die Kosten des Eilverfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 155.527,10 festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 3 b;

Gründe

I.