OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.10.2018
6 U 179/17
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 24
WRP 2018, 1502
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 47/17

Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung von Stecktechnikprodukten bei Gestattung der Verwendung eines die wettbewerbliche Eigenart des Originalerzeugnisses mit bestimmenden Merkmals gegenüber einem Mitbewerber

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 6 U 179/17

DRsp Nr. 2018/15698

Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung von Stecktechnikprodukten bei Gestattung der Verwendung eines die wettbewerbliche Eigenart des Originalerzeugnisses mit bestimmenden Merkmals gegenüber einem Mitbewerber

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann nachträglich dadurch eine Einschränkung erfahren, dass der Hersteller einem Mitbewerber gestattet, ein die wettbewerbliche Eigenart des Originalerzeugnisses mitbestimmendes Merkmal (hier: Exzenterzähne eines Steckdübels) in identischer Form in einem Konkurrenzerzeugnis zu verwenden mit der Folge, dass dieses Merkmal seine herkunftshinweisende Funktion verliert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Konkurrenzerzeugnis sich bereits in großem Umfang auf dem Markt befindet (im Streitfall verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1 und 3 zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.