OLG Hamburg - Urteil vom 15.02.2018
5 U 104/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 360
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 48/17

Wettbewerbswidrigkeit der nachschöpfenden Nachahmung eines Gemüse-Spiralschneiders

OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 5 U 104/17

DRsp Nr. 2018/12105

Wettbewerbswidrigkeit der nachschöpfenden Nachahmung eines Gemüse-Spiralschneiders

1. Ein Gemüseschneider mit zwei Einfuhröffnungen für die zu schneidenden Lebensmittel, der die Form zweier mit ihren Ausgangsöffnungen aufeinander gestellter Trichter mit der hieraus entstehenden Anmutung einer Sanduhr aufweist, verfügt über wettbewerbliche Eigenart. 2. Dass der Unterlassungsschuldner ein eigenes Designbüro mit der Gestaltung des Konkurrenzprodukts beauftragt hat und dass einzelne Unterschiede in der Gestaltung bestehen, steht der Annahme einer nachschaffenden Nachahmung nicht entgegen, wenn die übernommenen Gestaltungsmerkmale wesentlich überwiegen. 3. Die bei einer Herkunftstäuschung vorausgesetzte gewisse Bekanntheit des Produkts ist belegt, wenn der Gläubiger beträchtliche Umsätze glaubhaft gemacht hat.

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.4.2017, Az.: 411 HKO 48/17, abgeändert.