OLG München - Endurteil vom 08.11.2018
6 U 454/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 22069/16

Wettbewerbswidrigkeit der Spitzenstellungsbehauptung Deutschlands größte Partnervermittlung

OLG München, Endurteil vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 454/18

DRsp Nr. 2019/7963

Wettbewerbswidrigkeit der Spitzenstellungsbehauptung "Deutschlands größte Partnervermittlung"

Die Werbeaussagen "Deutschlands größte Partnervermittlung" bzw. "Deutschlands größte Online-Partnervermittlung" sind irreführend i.S. von § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG und damit wettbewerbswidrig, wenn eine mit signifikantem Abstand größte Anzahl der aktuell registrierten, tatsächlich vermittelbaren Mitgliedern nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30.01.2018, Az.: 33 O 22069/16, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.01.2018, Az.: 33 O 22069/16, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das vorliegende Urteil ist in Ziffer II. (Kostenentscheidung) vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung wegen behaupteter Irreführung geltend.

I. II.