OLG Hamburg - Urteil vom 15.03.2018
5 U 152/15
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 6; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 159/14

Wettbewerbswidrigkeit der unentgeltlichen Verbreitung eines sogenannten Ad-Blockers

OLG Hamburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 5 U 152/15

DRsp Nr. 2018/12107

Wettbewerbswidrigkeit der unentgeltlichen Verbreitung eines sogenannten Ad-Blockers

1. Das vollständig unentgeltliche Angebot eines Werbeblockers stellt sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmern keine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. 2. Dies gilt jedoch nicht für einen Werbeblocker mit einer sogenannten Whitelist-Funktion in Bezug auf Internetanbieter, die über ihr Angebot Werbung ausspielen, die andernfalls von dem Programm unterdrückt würde. 3. Ein solches Verhalten stellt jedoch weder eine gezielte wettbewerbliche Behinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG a.F. (§ 4 Nr. 4 UWG n.F.), noch einen unzulässigen Boykottaufruf dar und ist damit nicht wettbewerbswidrig.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 21.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 6; UWG § 3 Abs. 1; § Nr. ;