Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.08.2017, mit dem ihm gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, wird zurückgewiesen.
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.
I.
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