OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.02.2018
2 W 37/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 3a; JuSchG § 1 Abs. 4; JuSchG § 12 Abs. 3; JuSchG § 14 Abs. 2; JuSchG § 14 Abs. 6, 7;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 103/17

Wettbewerbswidrigkeit der Verbreitung von Bildträgern ohne Jugendfreigabe ohne Sicherstellung, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 2 W 37/17

DRsp Nr. 2018/17191

Wettbewerbswidrigkeit der Verbreitung von Bildträgern ohne Jugendfreigabe ohne Sicherstellung, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt

Es stellt sich als wettbewerbsrechtlich unlauter dar, wenn ein Anbieter einen jugendgefährdenden Film entgegen §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 3, 14 Abs. 2, 6 und 7 JuSchG mit einfachem Brief versendet. Dabei ist ein Angebot auch dann wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn die Ankündigung der Identitätsprüfung zwar ordnungsgemäß ist, tatsächlich aber nicht durchgeführt wird.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.08.2017, mit dem ihm gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 3a; JuSchG § 1 Abs. 4; JuSchG § 12 Abs. 3; JuSchG § 14 Abs. 2; JuSchG § 14 Abs. 6, 7;

Gründe

I.

1.