OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2018
6 U 151/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 43/17

Wettbewerbswidrigkeit der Verleihung eines Gütesiegels für Produkte oder Dienstleistungen

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 6 U 151/17

DRsp Nr. 2018/11920

Wettbewerbswidrigkeit der Verleihung eines Gütesiegels für Produkte oder Dienstleistungen

Die Erteilung eines Gütesiegels allein auf der Grundlage eines vom jeweiligen Interessenten ausgefüllten Fragebogens und der damit erteilten Selbstauskunft ist irreführend, da die angesprochenen Verkehrskreise eine objektive Prüfung durch eine unabhängige Stelle erwarten.

Tenor

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 06.09.2017 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 43/17 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

[Gründe]

I.

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).