OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2018
4 U 73/18
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 180
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 199/17

Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung einer unrichtiger Produktbeschreibung, die vom Antragsteller selbst herrührt

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 73/18

DRsp Nr. 2019/1084

Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung einer unrichtiger Produktbeschreibung, die vom Antragsteller selbst herrührt

Hat ein Anbieter auf einer Internet-Verkaufsplattform ein Produkt unter einer unzutreffenden ASIN eingestellt, so kann er sich gegenüber einem Mitbewerber, der das Angebot kopiert hat, nicht auf die von ihm selbst verursachte Irreführung durch unrichtige Angaben berufen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Februar 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe

A.

Beide Parteien vertreiben über die Handelsplattform P Zubehör für Mobiltelefone, und zwar der Kläger unter der Bezeichnung "X" und der Beklagte unter der Bezeichnung "Y".

Der Kläger erstellte für ein von ihm zum Verkauf angebotenes Ladegerät unter der ASIN ***** eine Produktdetailseite mit der Artikelbezeichnung:

"Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für T #####

1. 2.