Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Februar 2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Beide Parteien vertreiben über die Handelsplattform P Zubehör für Mobiltelefone, und zwar der Kläger unter der Bezeichnung "X" und der Beklagte unter der Bezeichnung "Y".
Der Kläger erstellte für ein von ihm zum Verkauf angebotenes Ladegerät unter der ASIN ***** eine Produktdetailseite mit der Artikelbezeichnung:
"Netzladegerät, Reiseladegerät, Ladegerät für T #####
1. 2.
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