OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.12.2018
6 U 196/17
Normen:
UWG § 3a; UWG § 5a; PKW-EnVKV § 5;
Fundstellen:
MMR 2019, 749
WRP 2019, 491
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 50/17

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der bildlichen Wiedergabe eines bestimmten Fahrzeugmodells ohne Informationen über Verbrauchs- und Emissionswerte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 6 U 196/17

DRsp Nr. 2019/1395

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der bildlichen Wiedergabe eines bestimmten Fahrzeugmodells ohne Informationen über Verbrauchs- und Emissionswerte

1. Ob die etwaige Vorenthaltung von nach der PKW-EnVKV vorgeschriebenen Informationen über Verbrauchs- und Emissionswerte zugleich unlauter ist, richtet sich nach § 5a II UWG; aus § 3a UWG ergeben sich bei richtlinienkonformer Auslegung jedenfalls keine geringeren Anforderungen an den Vorwurf der Unlauterkeit.2. Eine die Informationspflicht über Verbrauchs- und Emissionswerte nach § 5 PKW-EnVKV begründende Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell liegt erst dann vor, wenn die Bezeichnung dieses Modells in der Werbung genannt wird; die bildliche Wiedergabe des Modells reicht hierfür nicht aus.

Tenor

1.)

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.10.2017, Az. 3-06 O 50/17 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 3a; UWG § 5a; PKW-EnVKV § 5;

Gründe

I.