OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.2018
6 U 28/18
Normen:
ProdSG § 3 2. Abs.; UWG § 3 a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 91/17

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines die einschlägigen technischen Normen nicht vollständig erfüllenden Kinder- und Jugendschreibtischs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 28/18

DRsp Nr. 2018/15248

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines die einschlägigen technischen Normen nicht vollständig erfüllenden Kinder- und Jugendschreibtischs

Ein für den privaten Gebrauch bestimmter Kinderschreibtisch kann nicht allein deshalb als sicherheits- und gesundheitsgefährdend im Sinne von § 3 II ProdSG angesehen werden, weil der die für Tische in Bildungseinrichtungen bestehende technische Norm nicht vollständig erfüllt. Entscheidend ist allein, ob der Tisch über Mängel verfügt, die tatsächlich eine solche Gefahr begründen (im Streitfall verneint).

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. teilweise abgeändert.

Der Beschluss - einstweilige Verfügung - des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.6.2017 wird hinsichtlich des Tenors zu 1) aufgehoben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin 5/7 und der Antragsgegner 2/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

ProdSG § 3 2. Abs.; UWG § 3 a;

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.