Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. teilweise abgeändert.
Der Beschluss - einstweilige Verfügung - des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.6.2017 wird hinsichtlich des Tenors zu 1) aufgehoben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin 5/7 und der Antragsgegner 2/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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