OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2018
6 U 233/16
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3b; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR 2019, 203
GRUR-RR 2019, 77
WRP 2019, 233
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 526/15

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines Imitats einer Uhr des gehobenen PreissegmentsBegriff des Wettbewerbsverhältnisses i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 6 U 233/16

DRsp Nr. 2018/17816

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines Imitats einer Uhr des gehobenen Preissegments Begriff des Wettbewerbsverhältnisses i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

1. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn in unterschiedlichen Preissegmenten (hier: des Marktes für Uhren) der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde beeinträchtigt werden kann. 2. Eine Uhr, die Merkmale aufweist, die ihrer Kombination ungewöhnlich und besonders elegant wirken, kann wettbewerbliche Eigenart aufweisen. 3. Die wettbewerbliche Eigenart geht nicht allein dadurch verloren, dass der Hersteller das Original unter Umständen schon jahrelang nicht mehr vertreibt, da z.B. gerade bei Uhren und Schmuck sich immer noch zahlreiche Schmuckstücke im Verkehr befinden und das Auftreten von Plagiaten auf dem Markt ohne weiteres zu der Fehlvorstellung führen kann, der Hersteller habe einen eingestellten oder reduzierten Vertrieb wieder aufgenommen oder ausgeweitet. 4. Von einer nahezu identischen Nachahmung ist auszugehen, wenn die vorhandenen Unterschiede erst bei direkter Gegenüberstellung und genauer Betrachtung wahrgenommen werden, was im Bereich des § 4 Nr. 3 UWG gerade zu unterbleiben hat.

Tenor

1. 2. 3.