Auf die Berufung der Klägerin wird nach teilweiser Rücknahme der Berufung das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 07.02.2017, Az. 3-
Die Beklagte wird verurteilt, es in Deutschland bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Pferdeputzzeug-Artikel "A" (Artikelnummern ... und ...) anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 8 ersichtlich.
b) 2.) 3.) 4.)
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