OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.04.2018
6 U 56/17
Normen:
UWG § 4 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2018, 473
WRP 2018, 1356
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 27/15

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines technisch und gestalterisch fast mit einem Konkurrenzprodukt identischen Produkts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 56/17

DRsp Nr. 2018/15371

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines technisch und gestalterisch fast mit einem Konkurrenzprodukt identischen Produkts

Werden sowohl die gestalterischen als auch die - nicht zwingend erforderlichen - technischen Merkmale eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses (hier: Pferdebürste) fast identisch übernommen, wird der Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung nicht allein dadurch begegnet, dass das nachgeahmte Erzeugnis ein anderes Kennzeichen trägt als das Originalerzeugnis.

Tenor

1.)

Auf die Berufung der Klägerin wird nach teilweiser Rücknahme der Berufung das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 07.02.2017, Az. 3-06 O 27/15 teilweise abgeändert.

a)

Die Beklagte wird verurteilt, es in Deutschland bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Pferdeputzzeug-Artikel "A" (Artikelnummern ... und ...) anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 8 ersichtlich.

b) 2.) 3.) 4.)