OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.06.2018
6 U 93/17
Normen:
UWG § 5a II; PAngV § 2 I;
Fundstellen:
WRP 2018, 1355
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 100/16

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Aluminiumfolie ohne Grundpreisangabe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 6 U 93/17

DRsp Nr. 2018/15361

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Aluminiumfolie ohne Grundpreisangabe

1. Ein Angebot, bei dem die nach § 2 PAngV vorgeschriebene Grundpreisangabe fehlt, verstößt in der Regel gegen die Informationspflicht nach § 5a II UWG.2. Zwischen Anbietern von Aluminiumfolie besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis unabhängig davon, welche Stärke diese Folien haben und an welche Verkehrskreise sich Folien unterschiedlicher Stärke vorzugsweise richten.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

werden die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 5a II; PAngV § 2 I;

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.

1.) Danach waren die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend der von den Parteien mitgeteilten Einigung über die Kostentragung hinsichtlich dieses Verfahrensabschnitts gegeneinander aufzuheben.