In dem Rechtsstreit (...)
werden die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
1.) Danach waren die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend der von den Parteien mitgeteilten Einigung über die Kostentragung hinsichtlich dieses Verfahrensabschnitts gegeneinander aufzuheben.
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