Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall des Zuwiderhandelns festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet Lebensmittel, die dem Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28 Juni 2007 unterfallen, unter Verwendung der Bezeichnung "Bio" anzubieten, ohne dabei eine Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Art. 27 Abs. 10 dieser Verordnung anzugeben.
Der weitergehende Verfügungsantrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
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