OLG Celle - Urteil vom 11.09.2018
13 W 40/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; EGV 834/2007 Art. 27 Abs. 10; EUV 1169/2011 Art. 2 Buchst. c; EUV 1169/2011 Art .14 Abs. 1 Buchst a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 282
WRP 2018, 1494

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Lebensmitteln ohne Angabe der Codenummer

OLG Celle, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 13 W 40/18

DRsp Nr. 2018/14863

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Lebensmitteln ohne Angabe der Codenummer

Die Angabe der Codenummer nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 stellt eine verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit.c) LMIV dar. Sie ist nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV im Zusammenhang mit einem Internetangebot anzugeben.

Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall des Zuwiderhandelns festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet Lebensmittel, die dem Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28 Juni 2007 unterfallen, unter Verwendung der Bezeichnung "Bio" anzubieten, ohne dabei eine Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Art. 27 Abs. 10 dieser Verordnung anzugeben.

Der weitergehende Verfügungsantrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; EGV 834/2007 Art. 27 Abs. 10; EUV 1169/2011 Art. 2 Buchst. c; EUV 1169/2011 Art .14 Abs. 1 Buchst a;

Gründe:

I.