BGH - Urteil vom 14.04.1994
I ZR 123/92
Normen:
UWG §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 1 DIN-Norm 1
BGHR UWG § 3 Angebot, mängelbehaftetes 1
BauR 1994, 530
GRUR 1994, 640
wrp 1994, 524

Wettbewerbswidrigkeit des Angebots nicht standfester Vorhängefassaden

BGH, Urteil vom 14.04.1994 - Aktenzeichen I ZR 123/92

DRsp Nr. 1994/3340

Wettbewerbswidrigkeit des Angebots nicht standfester Vorhängefassaden

»Zur Frage eines wettbewerbswidrigen und irreführenden Handelns beim Angebot von nicht standfesten Ziegelvorhangfassaden.«

Normenkette:

UWG §§ 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Ziegelvorhangfassaden her und vertreibt diese einschließlich eines Systems zur Befestigung der Fassadenplatten mittels einer Unterkonstruktion aus Aluminiumprofilen. Die Beklagte vertreibt und montiert Ziegelvorhangfassaden eines anderen Herstellers. Während die Beklagte für jedes Vorhaben einen Antrag auf baubehördliche Genehmigung unter Beifügung einer für den Einzelfall vorgesehenen Statik beantragt, liegen für das Erzeugnis der Klägerin von der Landesgewerbeanstalt Bayern geprüfte - Typenstatiken vor.

Die Beklagte montierte Anfang des Jahres 1990 nach dem von ihr vertretenen System zu Sanierungszwecken eine Ziegelvorhangfassade an einem mehr als 30 Meter hohen, elfstöckigen Gebäude in P., nachdem aufgrund einer vorgelegten Statik die Stadt P. die Baugenehmigung erteilt hatte. Die dabei verwendeten horizontal verlaufenden Z-Profile mit der Windstärke von 2 mm bestanden aus dem Material ALM 3/F 23. Seit Mitte des Jahres 1990 verwendet die Beklagte statt der Z-Profile bei anderen Vorhaben horizontal verlaufende Hut-Profile. Diese bestehen aus dem Material LAMMS 0,5/F 22.