OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2018
6 U 49/17
Normen:
UWG § 3a; GewO § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 76/16

Wettbewerbswidrigkeit des Ankaufs eines Fahrzeugs unter Einräumung eines befristeten Rücktrittsrechts bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 6 U 49/17

DRsp Nr. 2018/15224

Wettbewerbswidrigkeit des Ankaufs eines Fahrzeugs unter Einräumung eines befristeten Rücktrittsrechts bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts

Der gewerblich vorgenommene Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines befristeten Rücktrittsrechts des Verkäufers bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrages über das gekaufte Fahrzeug mit dem Verkäufer bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts stellt sich jedenfalls dann als gemäß § 34 IV GewO unzulässiger - und zugleich unlauterer (§ 3a UWG) - Rückkaufhandel dar, wenn im Falle des Rücktritts der vom Verkäufer über die Rückzahlung des Kaufpreises hinaus zu entrichtende Mietzins den Nutzungsersatz für das überlassene Fahrzeug und das zur Verfügung gestellte Kapital übersteigt (im Streitfall bejaht).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.02.2017, Az. 3-10 O 76/16 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

a) b) 2.) 3.)