OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2018
6 W 175/17
Normen:
UWG § 5a II; LMIV Art. 23;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 245/17

Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens von einzelnen verpackten Pralinenkugeln in einer Umverpackung ohne Angabe der Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 6 W 175/17

DRsp Nr. 2019/6038

Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens von einzelnen verpackten Pralinenkugeln in einer Umverpackung ohne Angabe der Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen

Werden mehrere identische Lebensmittel (hier: Pralinenkugeln), die jeweils mit einer verschweißten Folien umgeben sind, in einer Umverpackung angeboten, ist nach dem Lebensmittelrecht auf der Umverpackung die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzugeben. Das Unterlassen dieser Angabe ist unlauter im Sinne von § 5a II UWG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.10.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors die Worte "wie nachfolgend abgebildet geschieht:" sowie die nachfolgenden Abbildungen ersetzt werden durch "wie auf S. 2 - 5 der Klageschrift (Bl. 2 - 5 d. A.) abgebildet geschieht".

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 32.000 EUR leistet.

Normenkette:

UWG § 5a II; LMIV Art. 23;

Gründe

I.