OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.08.2018
6 U 40/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. b);
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 178
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 173/17

Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens von Schuhen mit einer an ein Konkurrenzprodukt angelehnten Optik der Schuhsohle

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 6 U 40/18

DRsp Nr. 2018/15186

Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens von Schuhen mit einer an ein Konkurrenzprodukt angelehnten Optik der Schuhsohle

1. Auch Gestaltungselemente eines Erzeugnisses (hier: Oberflächenstruktur einer Schuhsohle) sind grundsätzlich geeignet, beim Verkehr irreführende Vorstellungen über technische Eigenschaften dieses Erzeugnisses hervorzurufen, die dieses tatsächlich nicht hat. Eine solche Irreführung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Gestaltungselement mit demjenigen eines Konkurrenzerzeugnisses übereinstimmt oder sehr ähnlich ist, welches diese Eigenschaften besitzt.2. Die in Ziffer 1. angesprochene Irreführungsgefahr ist grundsätzlich nur gegeben, wenn das Gestaltungselement mehr als nur geringen Teilen des angesprochenen Verkehrs als Erkennungsmerkmal für die betreffende technische Eigenschaft geläufig ist (im Streitfall verneint). Eine geringere Irreführungsquote kann eine Unlauterkeit allenfalls dann begründen, wenn die Wahl des Gestaltungselements nach den Gesamtumständen allein darauf angelegt ist, zumindest diesen geringen Teil des angesprochenen zu täuschen (im Streitfall ebenfalls verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 7.2.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. abgeändert.