OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2018
6 U 37/17
Normen:
UWG § 3; PBefG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 159/16

Wettbewerbswidrigkeit des gleichzeitigen Einsatzes eines genehmigten Taxis und des Ersatzfahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 6 U 37/17

DRsp Nr. 2018/15223

Wettbewerbswidrigkeit des gleichzeitigen Einsatzes eines genehmigten Taxis und des Ersatzfahrzeugs

1. Der gleichzeitige Einsatz eines genehmigten Taxis und eines Ersatzfahrzeugs für dieses Taxi (§ 2 V PBefG) verstößt gegen das Personenbeförderungsrecht und ist zugleich unlauter (§ 3a UWG).2. In dem in Ziffer 1. genannten Fall haftet der Geschäftsführer des Taxiunternehmers nicht allein deswegen persönlich für den Wettbewerbsverstoß, weil er Anhaltspunkte für den bevorstehenden Verstoß hatte und diesen hätte verhindern können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 4.1.2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird insgesamt abgewiesen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen, soweit Zahlung von € 1.171,67 nebst Zinsen beantragt wurde (Tenor zu Ziff. 3.).

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1 zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen.

Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.