Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 4.1.2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird insgesamt abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen, soweit Zahlung von € 1.171,67 nebst Zinsen beantragt wurde (Tenor zu Ziff. 3.).
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 1 zur Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat die Klägerin zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
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