1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Lüneburg durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Den Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Eintrags auf dessen Facebook-Seite auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 298 ff. d. A.) Bezug genommen, durch das der Klage in vollem Umfang stattgegeben worden ist.
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